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BPM-Erstattung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug in ein anderes Land innerhalb der EU exportieren, können Sie eine BPM-Erstattung erhalten. Hierzu müssen Sie die BPM berechnen und einen schriftlichen Antrag einreichen. Wir können Ihnen hierbei behilflich sein.
BPM-Erstattung bei Export
PKWs, leichte Nutzfahrzeuge und Motorräder, die nach dem 15.10.2006 in den Niederlanden registriert wurden und in ein anderes Land innerhalb der EU exportiert werden, kommen für eine BPM-Erstattung in Betracht. Diese Erstattung kann vom Verkäufer bei den Finanzbehörden beantragt werden. Der Verkäufer muss hierfür nachweisen können, dass das Fahrzeug in einem anderen EWG-Land (EU-Mitgliedstaaten einschließlich Norwegen, Island und Liechtenstein) angemeldet wurde. Kein Nachweis, keine BPM-Erstattung. Darüber hinaus ist es für eine Erstattung wichtig, dass Sie die BPM richtig berechnen.
BPM berechnen lassen
Wenn Sie unseren BPM-Erstattungsservice nutzen, können Sie sicher sein, dass Ihr Fahrzeug innerhalb der EWG angemeldet wird und Sie die BPM zurückerhalten. Wir sorgen dafür, dass die BPM richtig berechnet wird und Sie die notwendigen Dokumente, wie Formulare der Finanzbehörden und Belege über die Anmeldung im Ausland, erhalten. Sie können dann nicht nur sicher sein, dass keine Fehler gemacht wurden, sondern erhalten den Erstattungsbetrag vorab innerhalb von 5 Tagen auf Ihr Konto.
Überlassen Sie uns die Arbeit mit Ihrer BPM-Erstattung
Wir können die BPM-Berechnung und den Antrag auf Erstattung für Sie übernehmen. Es gibt allerdings einige Bedingungen: